Unterscheidungskraft im Markenrecht
Iris Kugler – 29.11.2014
Dieser Beitrag wurde uns zur Veröffentlichung durch Lieb.Rechtsanwälte, Erlangen zur Verfügung gestellt:
Ob ein Zeichen als Marke eintragungsfähig ist, hängt in besonderem Maße auch davon ab, für welche Waren oder Dienstleistungen die Eintragung erfolgen soll. Es muss im Verhältnis zu der Marke Unterscheidungskraft haben und darf nicht beschreibend sein. Der Verkehr muss das Zeichen als Herkunftshinweis versehen. Berühmteses Beispiel hierfür ist das Wort „Apple“ – „Apfel“, welches in Bezug auf Computer unterscheidungskräftig ist, nicht aber hinsichtlich des Obstes.
Jüngst hat das Gericht der Europäischen Union wieder demgemäß entschieden. Hiernach fehlt einem Werbeslogan auch dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn das dem Slogan zugrundeliegende Dienstleistungskonzept ungewöhnlich, neu und innovativ ist. Konkret handelte es sich um den Versuch eines Waschsalons mit integriertem Café, den Slogan „Wash & Coffee“ als Marke eintragen zu lassen. Das Gericht urteilte, dass die angebotenen Dienstleistungen in der Marke enthalten seien und wies die Klage ab.